Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu leistenden Reparatur
ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
Soweit nicht anders vereinbart ist der Auftragnehmer auch berechtigt für
die durchzuführende Reparatur einen
Subunternehmer einzusetzen.
2. Nicht durchführbare Reparatur
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, sowie der weitere entstandene und zu belegende
Aufwand (Fehler-Diagnose ist Arbeitszeit), werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur, aus vom
Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, nicht durchgeführt werden kann.
3. Preis und Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu vereinbaren, der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Vorauszahlung mit der Reparatur zu beginnen.
Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlich geregelten Höhe. Rechnungen sind mit
Eingang fällig, unbeschadet eventueller anderer schriftlicher Vereinbarungen.
Zurückbehaltung und Aufrechnung gegen die Forderung des Auftragnehmers sind nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb der Arbeit des
Auftragnehmers
Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen
Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu
unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den
Auftragnehmer über Verstöße des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei
schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den
Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
Reparaturerforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des
Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die
Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die
Regelungen der Abschnitte VIII und IX entsprechend.
Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des
Reparaturpersonals.
Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der
Reparaturstelle.
Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung,
Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des
Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
Technische Hilfeleistung innerhalb der Arbeit des Auftragnehmers
Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft
des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt
werden kann.
Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
Nichterfüllung der Pflichten des Auftraggebers
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragsnehmers unberührt.
5. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und
Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf
seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim
Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden
wieder abgeholt
Der Kunde trägt die Transportgefahr.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren
Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat
für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B.
hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt
werden.
Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld
berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
6. Abnahme
Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden
ist und eine etwa vertraglich vorgesehen e Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist
sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem
Umstand beruht, d er dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der
Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier
Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. 3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des
Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten
Mangels vorbehalten hat.
7. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und
Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende
Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
8. Mängelansprüche
Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller
anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen
festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder
wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte
angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit
sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden
nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9.3 dieser Bedingungen.
9. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der
Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 8.
Die Ersatzpflicht der Ziffer 1. gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird sowie:
bei eigener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und vorsätzlicher grob fahrlässiger
Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen;
für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche
Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die der Vertrag nach
seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen
im Falle des Verzugs soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
soweit der Auftragnehmer die Garantie für den Erfolg der Reparatur bzw. das Vorhandensein eines
Leistungserfolges übernommen hat;
bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden
Haftungstatbeständen.
Im Falle dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und
kein vorstehender Fall nach Absätzen 4., 5. und 6. vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall auf den jeweiligen
Auftragswert begrenzt. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer
Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie beruht oder
in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Haftungsausschlüsse bzw. - Beschränkungen gem. der vorstehenden Ziffern 1. - 5. gelten im gleichen
Umfang zugunsten der Organe des Auftragsnehmers, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern des Auftragnehmers.
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt
nicht, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung die auf einer deliktischen
Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend
eine längere Verjährungsfrist gilt.
10. Verjährung
Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer V. gelten die gesetzlichen Fristen, ebenso wenn der Auftragsnehmer die
Tätigkeit an einem Bauwerk erbringt und dadurch Mängel des Bauwerks verursacht.
Sonstige Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.
11. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die
von ihm gestellt en Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein
Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch
berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt
auch für sämtliche Änderungen und / oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages.
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam, die unwirksame
Bestimmung wird durch ein e Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.